Regelwerk beim Segeln

Abschnitt A - Wegerecht

4.10 Wind von entgegengesetzter Seite

Bei Booten mit Wind von entgegengesetzter Seite, muss sich ein Boot mit Wind von Backbord von einem Boot mit Wind von Steuerbord freihalten.

 

4.11 Wind von der gleichen Seite mit Überlappung

Bei Booten mit Wind von der gleichen Seite, die überlappen, muss sich ein Luvboot von einem Leeboot freihalten.

 

4.12 Wind von der gleichen Seite ohne Überlappung

Bei Booten mit Wind von der gleichen Seite, muss sich ein Boot klar achteraus von einem Boot klar voraus freihalten.

4.13 Während des Wendens

    Nachdem ein Boot durch den Wind gegangen ist, muss es sich von anderen Booten freihalten, bis es auf einen Am-Wind Kurs abgefallen ist. Während dieser Zeit gelten die Regeln 10, 11, 12 nicht. Unterliegen 2 Boote gleichzeitig dieser Regel, muss sich das auf der Backbordseite des anderen befindliche Boot freihalten.

 

Abschnitt B - Allgemeine Einschränkungen

4.14 Berührungen vermeiden

    Wenn es vernünftigerweise möglich ist, muss ein Boot eine Berührung mit einem anderen Boot vermeiden. Ein Wegerecht-Boot oder ein Boot, das Anspruch auf Raum hat, jedoch

4.15 Wegerecht erlangen

    Erlangt ein Boot Wegerecht, muss es anfangs dem anderen Boot Raum zum Freihalten geben, sofern es nicht das Wegerecht durch eine Handlung des anderen Bootes erlangt.

4.16 Kurs ändern

    Ändert ein Boot mit Wegerecht den Kurs, muss es dem anderen Boot Raum zum Freihalten geben.

4.17 Wind von der gleichen Seite, richtiger Kurs

4.17.1    Stellt ein Boot innerhalb eines Abstandes von zwei Bootslängen zu einem Luvboot von klar achteraus eine Überlappung in Lee her, darf es während dieser Überlappung und innerhalb dieses Abstandes nicht höher als seinen richtigen Kurs segeln. Das gilt nicht, wenn das Boot dadurch klar achteraus fällt.

4.17.2    Außer auf einem Schlag oder einer Kreuz nach Luv, darf ein Boot, solange es weniger als 2 seiner Bootslängen von einem Leeboot oder einem Boot klar achteraus, das einen Kurs nach Lee von ihm steuert, entfernt ist, nicht voller als seinen richtigen Kurs segeln. Das gilt nicht, wenn es halst.

Abschnitt C - An Bahnmarken und Hindernissen

Gilt eine Regel des Abschnitts C, sind die Regeln der Abschnitte A und B weiterhin gültig, sofern nicht eine Regel des Abschnitts C sie ändert oder außer Kraft setzt.

4.18 Passieren von Bahnmarken und Hindernissen

4.18.1 Geltungsbereich der Regel

Regel 18 gilt an einer Bahnmarke oder einem Hindernis, die an der gleichen Seite zu lassen sind, wenn Boote dabei sind, sie zu passieren, bis sie passiert haben. Sie gilt jedoch nicht,

4.18.2 Raum geben, freihalten

Überlappen 2 Boote, bevor eines von ihnen den 4-Längen Bereich erricht, gilt:
Hat das außenliegende Boot Wegerecht, muss es dem innenliegenden Boot Raum zum Passieren der Bahnmarke oder des Hindernisses geben. Hat das innenliegende Boot Wegerecht, muss sich das außenliegende freihalten. Besteht eine Überlappung noch, wenn eines von ihnen den 4-Längen-Bereich erreicht, muss das außenliegende Boot weiterhin Raum gaben oder sich freihalten, auch wenn die Überlappung später wieder gelöst wird. Diese Regel ist nicht anwendbar, wenn das außenliegende Boot bei Beginn der Überlappung nicht in der Lage ist, Raum zu geben.
Ist ein Boot klar voraus, wenn es den 4-Längen-Bereich erreicht, muss sich das Boot klar achteraus freihalten, auch wenn später eine Überlappung hergestellt wird. Regel 10 gilt nicht. Wendet das Boot klar voraus, gilt Regel 13 und nicht mehr diese Regel.

Gibt es berechtigte Zweifel, ob ein Boot eine Überlappung rechtzeitig hergestellt oder gelöst hat, ist anzunehmen, dass es das nicht tat.

4.18.3 Wenden

Hatten 2 Boote Wind von entgegengesetzter Seite und eines von ihnen wendet innerhalb des 4 Längen Bereiches, um eine Bahnmarke oder ein Hindernis zu passieren, gilt Regel 18.2 nicht. Das Boot, das gewendet hat,

4.18.4 Halsen

gilt Regel 18.2-a, und ein innen überlappendes Boot mit Wegerecht muss an einer Bahnmarke oder einem Hindernis halsen, um seinen richtigen Kurs zu segeln, darf es nicht weiter an der Bahnmarke oder dem Hindernis vorbeisegeln, als es für das Segeln des richtigen Kurses notwendig ist.

4.18.5 Raum an einem ausgedehnten Hindernis

An einem ausgedehnten Hindernis ist Regel 18.2 dahingehend geändert, dass während des Passierens des Hindernisses die Verpflichtung des außenliegenden Bootes endet, wenn die Überlappung gelöst wird. Außerdem darf ein Boot klar achteraus eine innere Überlappung herstellen, wenn zu diesem Zeitpunkt Raum zum Passieren zwischen dem anderen Boot und dem Hindernis vorhanden ist. Wenn es die Überlappung so herstellt, endet seine Verpflichtung nach Regel 18.2 b.

4.19 Raum zum Wenden an einem Hindernis

4.19.1 Wenn ein am Wind segelndes Boot aus Sicherheitsgründen eine wesentliche Kursänderung vornehmen muss, um einem Hindernis auszuweichen und dazu wenden will, dann aber einem anderen Boot mit Wind von der gleichen Seite nicht ausweichen kann, muss es durch Zuruf Raum zum Wenden verlangen. Bevor es wendet, muss es dem angerufenen Boot Zeit zum Reagieren geben. Das angerufene Boot muss entweder

Regel 19.1 gilt nicht an einer von schiffbarem Wasser umgebenen Startbahnmarke und ihrer Ankerleine von der Zeit an, zu der sich die Boote ihr nähern um zu starten, bis sie passiert haben, sowie an einer Bahnmarke, die das Boot anliegen kann. Ist Regel 19.1 gültig, gilt Regel 18 nicht.

Abschnitt C - An Bahnmarken und Hindernissen

Wenn Regel 20 oder 21 zwischen 2 Booten gültig ist, gelten die Regeln des Abschnittes A nicht.

4.20 Startfehler, Strafdrehung, Rückwärts segeln

    Ein Boot, das in Richtung auf die Vorderseite der Startlinie oder ihrer Verlängerung segelt, um die Regel 29.1 oder 30.1 zu befolgen, muss sich von einem Boot, das dies nicht tut, freihalten, bis es ganz auf der Vorstartseite ist.

    Ein Boot, das eine Strafdrehung ausführt, muss sich von einem Boot freihalten, das dies nicht tut.

    Ein Boot, das rückwärts segelt, muss sich von einem Boot, das dies nicht tut, freihalten.

4.22 Behinderung anderer Boote

4.22.2 Ein Boot darf ein Boot, das eine Strafdrehung ausführt, nicht in der Absicht es aufzuhalten, behindern.

4.23 Zusatz für die NAVIGA

    Ist ein Kontakt durch Driften während einer Flaute vom Segler nicht verhinderbar, kann er vom Startstellenleiter annulliert werden.